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Ab dem 01.01.2026 wurde die Begünstigung der Hyperabschreibung für Unternehmen wiedereingeführt, die Investitionen in neue Wirtschaftsgüter tätigen, die der digitalen und energetischen Entwicklunb dienen.

Die Maßnahme ersetzt für neue begünstigte Investitionen das bisherige System der Steuerguthaben Industrie 4.0 und Transizione 5.0 und besteht in einer Erhöhung der steuerlich anerkannten Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, die für den Abzug der Abschreibungsquoten oder der Leasingraten relevant ist. Es handelt sich daher nicht um ein über F24 verrechenbares Steuerguthaben, sondern um einen höheren steuerlichen Abzug für Zwecke der Einkommensteuern und folglich um eine potenzielle Steuerersparnis.

Die Begünstigung gilt für Investitionen, die vom 01.01.2026 bis zum 30.09.2028 getätigt werden.

1. Begünstigte Subjekte

Zugang zur Begünstigung haben die in Italien ansässigen Unternehmen sowie die Betriebsstätten nicht ansässiger Subjekte, unabhängig von der Rechtsform, der Größe, dem Wirtschaftssektor und der steuerlichen Gewinnermittlungsart.

Da die Begünstigung über eine Erhöhung der Abschreibungsquoten oder der Leasingraten wirkt, können Unternehmen, die ihre Einkünfte pauschal ermitteln (z. B. Subjekte im Pauschalregime), sowie Subjekte, die ihr Einkommen nach pauschalen oder Katasterkriterien ermitteln (landwirtschaftliche Tätigkeiten), diese nicht in Anspruch nehmen.

2. Begünstigte Güter

Begünstigt sind zwei Hauptkategorien von Investitionen:

a) Neue materielle und immaterielle betriebliche Wirtschaftsgüter mit den bereits für Industrie 4.0 vorgesehenen Merkmalen

Unter die Begünstigung fallen neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, die der technologischen und digitalen Transformation des Unternehmens dienen und in den Anlagen IV und V zum Gesetz Nr. 199/2025 enthalten sind, welche die bisherigen Anlagen A und B zum Gesetz Nr. 232/2016 (Industrie 4.0) aktualisieren und ersetzen.

Dabei handelt es sich beispielsweise um vernetzte Maschinen, Roboter, additive Fertigungssysteme, fortschrittliche Software und andere Wirtschaftsgüter, die der Digitalisierung der Produktionsprozesse dienen. Diese Wirtschaftsgüter müssen mit dem betrieblichen Produktionsmanagementsystem oder mit dem Liefernetz vernetzt sein.

b) Wirtschaftsgüter zur Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen

Begünstigt sind neue materielle Wirtschaftsgüter, die der Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen (z. B. Photovoltaik-, Wasserkraft-, Windkraftanlagen usw.) dienen und für den Eigenverbrauch, auch auf Distanz, bestimmt sind, einschließlich der entsprechenden Speichersysteme.

Bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie darf die Dimensionierung 105% des Energiebedarfs der Produktionsstruktur nicht überschreiten, berechnet auf Grundlage des durchschnittlichen Jahresverbrauchs des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Bei Photovoltaikanlagen sind nur in Europa hergestellte Photovoltaikmodule begünstigt, die in den Kategorien B und C des ENEA-Registers enthalten sind (derzeit sind nur 2 Hersteller in diesem Register eingetragen: Meyer Burger und 3SUN). Diese Module haben deutlich höhere Kosten.
Die übrigen Komponenten der Anlage (Wechselrichter, Speicher usw.) können hingegen auch aus Nicht-EU-Ländern stammen.

3. Ausmaß der Begünstigung

Die Erhöhung der Anschaffungskosten ist nach der Höhe der in jedem Jahr getätigten Investitionen gestaffelt:

  • Bis Euro 2.500.000 beträgt die Erhöhung 180%;
  • Über Euro 2.500.000 und bis Euro 10.000.000 beträgt die Erhöhung 100%;
  • Über Euro 10.000.000 und bis Euro 20.000.000 beträgt die Erhöhung 50%.

Die Erhöhung wirkt ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuern, durch Abzug in der Steuererklärung der höheren Abschreibungsquoten oder der höheren Finanzierungsleasingraten.

Vereinfachtes Beispiel

Beim Erwerb eines begünstigten Wirtschaftsgutes mit Kosten von Euro 100.000, das in die erste Stufe fällt, können die steuerlich relevanten Kosten für Zwecke der Hyperabschreibung um 180% erhöht werden.

Bei einer beispielhaften Abschreibungsquote von 10% beträgt der jährlich steuerlich abzugsfähige Betrag Euro 28.000:
- Euro 10.000 (ordentliche Abschreibungsquote);
- Euro 18.000 (Erhöhung von 180%).

4. Zugangsverfahren und Verpflichtungen

Der Zugang zur Begünstigung erfolgt über eine eigene IT-Plattform des GSE - Gestore dei Servizi Energetici. Die Plattform für die Vormerkung der Begünstigungen wurde am 12.06.2026 geöffnet.

Das Verfahren sieht folgende Phasen vor:

a) Vorabmitteilung

Das Unternehmen muss eine Vorabmitteilung übermitteln, die die Identifikationsdaten des Unternehmens, die Art und den Betrag der geplanten Investitionen sowie das voraussichtliche Datum der Vernetzung oder der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes enthält.
Die Mitteilung kann auch nach Beginn der Investition erfolgen.

b) Bestätigungsmitteilung

Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des positiven Bescheids des GSE muss das Unternehmen die Bestätigung der Investition übermitteln und dabei das Datum und den Betrag der Zahlung in Höhe von mindestens 20% der Anschaffungskosten jedes einzelnen Wirtschaftsgutes sowie die Verweise auf die entsprechenden Rechnungen angeben.

c) Abschlussmitteilung

Nach Abschluss der Investition oder nach erfolgter Vernetzung mit dem betrieblichen System muss das Unternehmen die Abschlussmitteilung übermitteln, der die erforderliche technische und buchhalterische Dokumentation beizulegen ist. Als Endfrist ist der 15. November 2028 vorgesehen.

5. Technische und buchhalterische Dokumentation

Die tatsächliche Durchführung und die Konformität der Investitionen müssen durch wie folgt nachgewiesen werden:

  • beeidigte technische Expertise, ausgestellt von einem Ingenieur oder Perito industriale, der im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist, oder von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, zur Bestätigung der technischen Merkmale der Wirtschaftsgüter und ihrer Vernetzung;
  • buchhalterische Bescheinigung, ausgestellt von einem eingetragenen Wirtscahftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zur Bestätigung der tatsächlichen Tragung der begünstigten Ausgaben und deren Übereinstimmung mit der Buchhaltungsdokumentation des Unternehmens.

6. Periodische Mitteilungen

Vorgesehen sind außerdem jährliche periodische Mitteilungen zur Überwachung der Aufwendungen, insbesondere:

  • bis zum 20.01 eines jeden Jahres, mit den Daten zu den getätigten Investitionen und zur voraussichtlichen Nutzung der Begünstigung;
  • bis zum darauffolgenden 30.06, mit dem Abschreibungsplan.

7. Kontrollen und Verfallsgründe

Der GSE führt Dokumentenprüfungen und Kontrollen zum Vorliegen der technischen Anforderungen und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung durch.

Das Unternehmen kann die Begünstigung ganz oder teilweise verlieren, unter anderem bei entgeltlicher Veräußerung des Wirtschaftsgutes während des Nutzungszeitraums ohne geeignete Ersatzinvestition, bei Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen, mangelnder Aufbewahrung der Dokumentation, falschen Erklärungen oder Unmöglichkeit der Durchführung von Kontrollen. Im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme teilt der GSE der Agentur der Einnahmen die Gründe für den Verfall zwecks Rückforderung des Betrags zuzüglich Zinsen und Sanktionen mit.

 

Unser Studio steht Ihnen für die Vorabanalyse der geplanten Investitionen und für die Unterstützung bei den erforderlichen Verpflichtungen gerne zur Verfügung.