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Die vom Südtiroler Landtag genehmigte Wohnreform sieht vor, dass Personen, die eine Tätigkeit als Privatzimmervermieter oder als Vermieter von Ferienwohnungen ausüben, über eine spezifische berufliche Qualifikation verfügen müssen.
Die Südtiroler Landesregierung hat anschließend festgelegt, welche berufliche Qualifikation als angemessen gilt und somit eine verpflichtende Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit darstellt.
Für den Nachweis des Besitzes der angemessenen beruflichen Qualifikation ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 17. Juli 2025, Nr. 6 ("Wohnreform 2025"), läuft. Die Übergangsfrist endet somit am 20. Juni 2027.
Dies bedeutet, dass die erforderliche berufliche Qualifikation bis spätestens 20. Juni 2027 erworben werden muss, um die Tätigkeit weiterhin ausüben zu können.
Diese Frist gilt für alle Betreiber, die ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 17. August 2022 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses der Landesregierung am 10. April 2026 aufgenommen haben.
Vermieter, die ihre Tätigkeit hingegen bereits vor dem 17. August 2022 aufgenommen haben, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Besitz der angemessenen beruflichen Qualifikation nachzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anzahl der Zimmer, Wohnungen oder Betten geändert wird. In diesem Fall muss der Gemeinde eine Meldung übermittelt werden, die auch den Nachweis über den Besitz der vorgesehenen beruflichen Qualifikation enthält.
Vermieter, die ihre Tätigkeit erst nach dem Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2026 aufnehmen – auch im Wege der Übernahme der Tätigkeit eines anderen Vermieters –, müssen bereits bei Aufnahme der Tätigkeit über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Erforderliche berufliche Qualifikation
Als anerkannte berufliche Qualifikation gilt eine der folgenden:
a) ein von einer öffentlichen Körperschaft oder einer mit entsprechenden öffentlichen Befugnissen ausgestatteten Einrichtung ausgestellter Berufsbildungsnachweis im Tourismus- oder Gastgewerbesektor;
b) ein Oberschulabschluss oder Hochschulabschluss im Bereich Tourismus oder Gastronomie;
c) eine Teilnahmebestätigung für einen fachspezifischen Ausbildungskurs mit einer Mindestdauer von 80 Stunden. Derartige Kurse werden derzeit beispielsweise vom Verband der Privatvermieter Südtirols Gen. angeboten.
Den betroffenen Personen wird empfohlen, zu überprüfen, ob die erforderliche berufliche Qualifikation vorliegt, und gegebenenfalls rechtzeitig für deren Erwerb zu sorgen.