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Die Einzahlung in Zusatzrentenversicherungen (Pensionsfonds) bietet nicht nur die Möglichkeit, ein finanzielles „Polster“ für die Zukunft aufzubauen und die gesetzliche Rente zu ergänzen, sondern kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Beiträge zu Zusatzrentenversicherungen (auch im Ausland) sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.164,57 Euro vom Einkommen absetzbar. Dies kann zu einer jährlichen Steuerersparnis von bis zu ca. 2.220 Euro führen (für Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz von 43%).
Auch Beiträge, die für zu Lasten lebende Angehörige gezahlt werden, können – im Rahmen des Gesamthöchstbetrags von 5.164,57 Euro – vom Einkommen abgezogen werden. Dabei gilt jedoch, dass der Steuerabzug vorrangig dem Inhaber des Rentenkontos (d.h. dem zu Lasten lebenden Angehörigen) zusteht. Nur wenn dessen Gesamteinkommen nicht ausreicht, kann der verbleibende Betrag von dem Angehörigen abgezogen werden, der die Einzahlung durchführt.
Beiträge in Zusatzrentenfonds, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Mitarbeiter gezahlt werden, zählen ebenfalls zum Erreichen der Obergrenze von 5.164,57 Euro. In dem Fall kümmert sich der Arbeitgeber darum die eingezahlten Beiträge vom Einkommen des Mitarbeiters steuerlich abzuziehen.
Die in die Zusatzrentenversicherung eingezahlten Beträge werden entsprechend der vom Steuerpflichtigen gewählten Anlagestrategie investiert, die entweder vorsichtig oder risikoreicher sein kann. Eine vorsichtige Anlagestrategie führt in der Regel zu einer niedrigen, aber relativ sicheren Rendite. Eine risikoreichere Strategie kann höhere Renditen bringen, ist jedoch mit einem höheren Verlustrisiko verbunden, einschließlich der Möglichkeit, einen Teil des investierten Kapitals zu verlieren.
Die eingezahlten Beiträge und die erzielten Renditen bilden das sogenannte Beitragskapital, das später in Form einer lebenslangen Rente (ähnlich der gesetzlichen Rente) an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.
Es besteht die Möglichkeit, vorzeitige Auszahlungen aus dem Pensionsfonds zu beantragen, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, für den Kauf oder die Renovierung der ersten Wohnung oder aus anderen Gründen (mit Begrenzungen für die Höhe der Auszahlung). Eine vorzeitiger komplette Auszahlung ist hingegen möglich bei:
Die vom Pensionsfonds ausgezahlten Beträge werden mit 12,5% besteuert für den Teil, der in Staatsanleihen investiert wurde, und mit 20%, für den Teil der in Aktien investiert wurde. Einzahlungen, die nicht steuerlich in Abzug gebracht worden sind, sind hingegen steuerfrei. Jährlich muss deswegen dem Pensionsfond mitgeteilt werden, falls Einzahlungen nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
Andere Steuersätze sind hingegen für vorzeitige Auszahlungen aus dem Pensionsfond vorgesehen.