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Das Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207/2024) hat eine Beitragsermäßigung von 50 % für neu eingetragene Mitglieder der INPS-Verwaltungen für Handwerker und Kaufleute eingeführt.
Anträge auf Inanspruchnahme der Vergünstigung können auf der Website der INPS eingereicht werden.

Wer ist begünstigt?

Die Ermäßigung steht Personen zu, die:

  • sich erstmals im Jahr 2025 bei den INPS-Verwaltungen der Handwerker oder Kaufleute eintragen;

  • eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmen oder in Gesellschaftsform im selben Zeitraum aufnehmen;

  • vor 2025 nicht bei einer der INPS-Verwaltungen für Handwerker oder Kaufleute eingetragen waren.

Eingeschlossen sind:

  • Inhaber von Einzelunternehmen, auch im Pauschalbesteuerungssystem;

  • Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften (z. B. S.r.l.);

  • Mitarbeitende Familienmitglieder, die ihre Tätigkeit im Jahr 2025 aufnehmen.

Umfang und Dauer der Vergünstigung

Die Ermäßigung betrifft 50 % der Sozialversicherungsbeiträge (Invalidität, Alter und Hinterbliebene), die an die jeweilige Verwaltung (Handwerker oder Kaufleute) zu entrichten sind.

Unverändert zu zahlen bleiben der Mutterschaftsbeitrag (7,44 € jährlich) und, für Kaufleute, der Zusatzbeitrag zur Entschädigung bei Geschäftsaufgabe (0,48%).

Die Ermäßigung gilt 36 Monate ab dem Datum der Eintragung und ab Beginn der Beitragspflicht.
Sie bleibt bestehen, auch bei einem Wechsel der Tätigkeit, des Sitzes oder der Rechtsform, sofern die Beitragskontinuität nicht unterbrochen wird.

Antragsverfahren

Der Antrag ist ausschließlich online über das INPS-Portal der Vergünstigungen (ehemals DiResCo) zu stellen, unter Verwendung des entsprechenden Formulars.
Der Inhaber der Unternehmensposition muss die Erfüllung der Voraussetzungen eigenständig bestätigen.
Wer die Beiträge bereits in voller Höhe gezahlt hat, kann eine Erstattung oder Verrechnung mit den folgenden Raten beantragen.

Kumulierbarkeit mit anderen Beitragsermäßigungen

Die Beitragsermäßigung ist nicht mit anderen Vergünstigungen kumulierbar, die eine Senkung des Beitragssatzes vorsehen, insbesondere:

  • die 50 %-Ermäßigung für Rentner über 65 Jahre;

  • die 65 %-Ermäßigung für Steuerpflichtige im Pauschalsystem.

Allerdings können Steuerpflichtige im Pauschalsystem auf die neue Vergünstigung umsteigen, indem sie auf das bereits beantragte Pauschalregime verzichten.
Nach Ablauf der 36 Monate kann der Beitragspflichtige gegebenenfalls wieder in das begünstigte Vorsorgeregime für das Pauschalsystem zurückkehren.

Staatliche Beihilfen und „De-minimis“-Regelung

Die Vergünstigung fällt unter die „De-minimis“-Beihilfen, mit einer Höchstgrenze von 300.000 € innerhalb von drei Jahren.
Die INPS wird die Beihilfe im Nationalen Register der staatlichen Beihilfen eintragen.