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Die Landesregierung der Privinz Bozen hat mit Beschluss Nr. 813 vom 17. Oktober 2025 die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen für den Zeitraum 2025–2028 genehmigt.
Die Beihilfen werden im Einklang mit der EU-Verordnung über De-minimis-Beihilfen gewährt.
Die Initiative hat zum Ziel, lokale Kleinstunternehmen bei der Erweiterung digitaler Kompetenzen, der Entwicklung digitaler Dienste und Werkzeuge, der Modernisierung der Produktions- und Verwaltungsprozesse sowie bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch den Einsatz digitaler Technologien zu unterstützen.
Antragsberechtigt sind:
Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, Konsortien, Genossenschaften und rechtmäßig gegründete Unternehmenszusammenschlüsse, die in der Provinz Bozen eine handwerkliche, industrielle, kommerzielle, dienstleistungsbezogene oder touristische Tätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und als Kleinstunternehmen gemäß EU-Verordnung (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Bilanzsumme bis 2 Mio. Euro) eingestuft sind.
Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Selbständige, die in Berufsverzeichnissen eingetragen sind oder eine zulässige Tätigkeit ausüben, innerhalb der ersten fünf Jahre ihrer Berufsausübung.
Zugelassen sind auch Gastgewerbebetriebe und touristische Unternehmen (Hotels, Residence, Pensionen), nicht jedoch Zimmervermieter, Betreiber von Ferienwohnungen oder Betribe mit Urlaub am Bauernhof.
Förderfähig sind Initiativen, die in engem Zusammenhang mit der in Südtirol ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen und darauf abzielen, folgende Bereiche einzuführen oder zu verbessern:
organisatorische und geschäftliche Modelle auf digitaler Basis;
Internetpräsenz und Online-Handel;
Verwaltung von Social-Media-Kanälen und digitaler Kommunikation.
Insbesondere gelten folgende Maßnahmen als förderfähig:
Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Maßnahmen für Inhaberinnen, Gesellschafterinnen und Mitarbeitende;
Beratungs- und Wissensvermittlungsinitiativen;
Dienstleistungen im Bereich der digitalen Kommunikation und Social-Media-Verwaltung (z. B. Ausgaben für Agenturen oder Fachleute, die auf Social-Media-Management spezialisiert sind, Webseitenerstellung, usw.);
Erwerb und Optimierung von Software und Lizenzen (einschließlich Cloud- und KI-Diensten).
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
Einschreibe- und Teilnahmegebühren, Honorare für Vortragende (max. 1.000 €/Tag bzw. 125 €/Stunde), Saalmieten und Unterrichtsmaterial;
Honorare für Beraterinnen oder Agenturen, die auf digitale Kommunikation spezialisiert sind;
Softwarelizenzen und Kosten für die Entwicklung bzw. Optimierung.
Nicht förderfähig sind Personalkosten, der Ankauf von Hardware, Reise-, Verpflegungs- und Werbekosten, Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben sowie Transaktionen zwischen verbundenen Personen oder Familienangehörigen bis zum dritten Grad.
Mindestaufwand pro Antrag: 2.000 €
Höchstaufwand pro Antrag: 15.000 €
Beitragssatz: bis zu 60 % der anerkannten Ausgaben (im Rahmen der De-minimis-Regelung)
Es darf nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden.
Einreichungsfrist: jeweils der 30. September; für das Jahr 2025 ausnahmsweise der 31. Dezember 2025.
Die Anträge müssen vor der Durchführung der Maßnahmen (maßgeblich ist die Ausstellung der Schlussrechnung) eingereicht und ausschließlich per PEC an das zuständige Landesamt übermittelt werden, unter Verwendung der offiziellen Formulare, abrufbar unter:
🔗 https://civis.bz.it/it/servizi/servizio.html?id=1045225
Die Anträge müssen eine Beschreibung der Initiative, Kostenvoranschläge, Zielsetzung und Dauer enthalten.
Die vollständig eingereichten Anträge werden in chronologischer Reihenfolge geprüft.
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt durch Dekret des Direktors bzw. der Direktorin der zuständigen Landesabteilung. Der anerkannte Betrag wird auf den nächstniedrigeren Hunderter abgerundet.
Die Abrechnung muss bis Ende des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres erfolgen.
Die Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.
Die Auszahlung erfolgt proportional zu den tatsächlich anerkannten Ausgaben.
Die Begünstigten sind verpflichtet:
die geltenden Kollektivverträge sowie Vorschriften über Sicherheit und Sozialversicherung einzuhalten;
die wirtschaftliche Tätigkeit in der Provinz Bozen mindestens zwei Jahre nach Abschluss der geförderten Maßnahme fortzuführen;
die Unterlagen aufzubewahren und an den Kontrollen mitzuwirken.
Die Provinz führt Stichprobenkontrollen bei mindestens 8 % der geförderten Initiativen durch.
Bei Unregelmäßigkeiten oder vorzeitiger Einstellung der Tätigkeit wird die Beihilfe widerrufen, und die erhaltenen Beträge sind zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.