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Die Landesregierung hat mit den Beschlüssen Nr. 1143 und 1144 vom 19. Dezember 2023 die neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für Unternehmen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungen und gemeinnützige Organisationen genehmigt, die ab dem Jahr 2024 gültig sein werden.
Hier sind die Maßnahmen, für die Beiträge vorgesehen sind:
Für die verschiedenen Maßnahmen gibt es eine Obergrenze für die zulässigen Kosten, auf denen der Beitrag berechnet wird. Der Beitrag variiert zwischen einem Minimum von 20% und einem Maximum von 80% der zulässigen Kosten, abhängig von der geförderten Maßnahme und dem Antragsteller.
Diese Beiträge dürfen, in Bezug auf dieselben zulässigen Kosten, nicht mit anderen Förderungen jeglicher Art, die durch staatliche Bestimmungen oder Landesgesetze vorgesehen sind, kumuliert werden. Für den Teil der Ausgaben, der nicht für den Landesbeitrag zulässig ist, ist es daher möglich, von anderen Vergünstigungen, wie zum Beispiel steuerlichen Abzügen, zu profitieren.
Die Anträge müssen vom 1. Januar bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Arbeiten beginnen, per PEC eingereicht werden. Dies muss jedoch vor Beginn der Arbeiten und vor der Eingehung rechtlich bindender Verpflichtungen, die die Investition unwiderruflich machen, erfolgen. Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel genehmigt.
Innerhalb des Jahres, das auf den Beschluss zur Gewährung des Beitrags folgt, muss der Begünstigte die Ausgaben abrechnen und die Auszahlung des Beitrags beantragen.
Die hier aufgeführten Landesbeiträge müssen versteuert werden (wenn sie an Unternehmen ausgezahlt werden) und sind in der Regel weniger vorteilhaft im Vergleich zu den für dieselben Maßnahmen vorgesehenen steuerlichen Abzügen. Die steuerlichen Abzüge müssen nicht versteuert werden, sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Vorteil über mehrere Jahre verteilt werden muss. Zum Beispiel beträgt der steuerliche Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden 65%, aufgeteilt in 10 Jahresraten. Der Provinzbeitrag für Unternehmen für dieselbe Maßnahme variiert hingegen von 30% (für große Unternehmen) bis 50% (für kleine Unternehmen).
Außerdem ist es wichtig, auf die zugelassenen Kosten zu achten, auf denen der Provinzbeitrag berechnet wird. Zum Beispiel, für den Eingriff der zeitgleichen Installation von Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen, die zur Deckung des Strombedarfs der Pumpen selbst dienen (Beitrag in Höhe von 40% auf die zugelassenen Kosten), wird der Beitrag für die Photovoltaikanlage auf zugelassene Kosten von 1.650 Euro pro kWp (Leistung der Anlage) berechnet, mit einer maximalen Nennleistung von 50 Wp pro Quadratmeter Nettofläche, die von der Wärmepumpe beheizt wird und vom Photovoltaiksystem gespeist wird. In diesem Fall könnte ein Gebäude mit 120 Quadratmetern beheizter Fläche einen Beitrag für die Photovoltaikanlage in Höhe von maximal 9.900 Euro für eine 6-kWp-Photovoltaikanlage erhalten. Hingegen könnte ein Hotel mit 2000 Quadratmetern beheizter Fläche einen Beitrag für eine maximale Ausgabe von 165.000 Euro für eine 100-kWp-Photovoltaikanlage erhalten.
Angesichts der Nicht-Kumulierbarkeit der Landesbeiträge mit anderen Vergünstigungen ist es daher notwendig, im Voraus zu überprüfen, welche Vergünstigung am vorteilhaftesten ist.
Der Beitrag in Höhe von 20% der zugelassenen Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen wurde für das Jahr 2024 verlängert. Für diesen Beitrag gelten folgende Bedingungen:
Für weitere Details können Sie die Beschlüsse der Landesregierung konsultieren:
Nr. 1143 vom 19.12.2023 (Beiträge für natürliche Personen, öffentliche Verwaltungen und gemeinnützige Organisationen)
Nr. 1144 vom 19.12.2023 (Beiträge für Unternehmen)
sowie die Website der Autonomen Provinz Bozen.