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Ende Februar wurde das Ministerialdekret zur Versicherungspflicht gegen Schäden durch Katastrophenereignisse für Unternehmen veröffentlicht. Ende März 2025 hat der Ministerrat ein Gesetzesdekret verabschiedet, das die zuvor für den 31.03.2025 vorgesehene Frist verlängert.
Die Frist vom 31.03.2025 bleibt für Großunternehmen bestehen.
Für kleine und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro) wurde die Frist auf den 01.01.2026 verlängert.
Für mittlere Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) wurde die Frist auf den 01.10.2025 verlängert.
Alle Unternehmen mit Sitz in Italien, die im Handelsregister eingetragen sind, mit Ausnahme von Landwirtschaftsbetrieben (auch für damit verbundene landwirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. Urlaub auf dem Bauernhof), sind verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die Schäden an Immobilien und Betriebsmitteln abdeckt, die durch Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Hochwasser und Überflutungen verursacht werden.
Das Dekret sieht eine Versicherungspflicht für alle Immobilien und Betriebsmittel vor, die vom Unternehmen genutzt werden. Das bedeutet, dass folgende Vermögenswerte versichert werden müssen:
Unternehmen, die Immobilien oder Maschinen im Leasing, zur Miete oder zur Leihe nutzen, müssen mit dem Eigentümer klären, wer für die Versicherung zuständig ist. In einigen Fällen kann das Unternehmen, das das Gut nutzt, verpflichtet sein, eine Versicherung im Namen des Eigentümers abzuschließen.
Es sind keine konkreten Strafen vorgesehen. Das Gesetz sieht als mögliche Strafe vor, dass Unternehmen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, von staatlichen Förderungen und Vergünstigungen ausgeschlossen werden können.